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   BGH, 26.04.2022 - XI ZB 27/21   

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https://dejure.org/2022,11995
BGH, 26.04.2022 - XI ZB 27/21 (https://dejure.org/2022,11995)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2022 - XI ZB 27/21 (https://dejure.org/2022,11995)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2022 - XI ZB 27/21 (https://dejure.org/2022,11995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift; Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2
    Anforderungen zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift; Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZB 6/04

    Anforderungen an die Einwilligung der Gegenpartei in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 26.04.2022 - XI ZB 27/21
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 26.04.2022 - XI ZB 27/21
    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5, vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, MDR 2017, 1318 Rn. 14 und vom 24. Februar 2021 - VII ZB 8/21, BauR 2021, 1008, 1009 f., jeweils mwN).
  • BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15

    Bezeichnung des Berufungsklägers - Anforderungen an die Berufungschrift:

    Auszug aus BGH, 26.04.2022 - XI ZB 27/21
    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5, vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, MDR 2017, 1318 Rn. 14 und vom 24. Februar 2021 - VII ZB 8/21, BauR 2021, 1008, 1009 f., jeweils mwN).
  • BGH, 12.11.2020 - V ZB 32/20

    Einlegen der Berufung durch einen Anwalt ohne Angabe der Person des

    Auszug aus BGH, 26.04.2022 - XI ZB 27/21
    Ist bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist unklar, für welche Streitgenossen Berufung eingelegt werden soll, ist das Rechtmittel insgesamt unzulässig (BFH, BFHE 153, 1 und BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 24.02.2021 - VII ZB 8/21

    Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes durch Zugang der Parteien zu einer in der

    Auszug aus BGH, 26.04.2022 - XI ZB 27/21
    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5, vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, MDR 2017, 1318 Rn. 14 und vom 24. Februar 2021 - VII ZB 8/21, BauR 2021, 1008, 1009 f., jeweils mwN).
  • BFH, 16.03.1988 - I R 46/84

    Erfordernis der Erkennbarkeit der Person des Revisionsklägers

    Auszug aus BGH, 26.04.2022 - XI ZB 27/21
    Ist bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist unklar, für welche Streitgenossen Berufung eingelegt werden soll, ist das Rechtmittel insgesamt unzulässig (BFH, BFHE 153, 1 und BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 5, jeweils mwN).
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